Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Geltungsbereiche

  1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages.
  2. Allen Angeboten liegen die Bedingungen des Auftragnehmers zugrunde.
  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer dieses ausdrücklich schriftlich anerkennt.
  4. Bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern gilt neben diesen Bedingungen grundsätzlich das deutsche Recht.

II. Angebot und Annahme

  1. Alle Angebote und Auftragsbestätigungen müssen Größenangaben in Zentimetern bzw. Millimetern, das Grammgewicht des Papiers pro m2 und die genaue Bezeichnung der Papiersorte enthalten.
  2. Der Auftragnehmer bestätigt die Vertragsannahme stets schriftlich oder fernschriftlich, sofern nicht unmittelbare Lieferungen bzw. Rechnungslegung erfolgt. In den Fällen, in denen der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers unverändert annimmt, bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages keiner schriftlichen Auftragsbestätigung.
  3. Nachträgliche Änderungen des Auftrags, verursacht durch den Auftraggeber, berechtigen den Auftragnehmer zu entsprechenden Änderungen der dadurch beeinflußten Vertragskonditionen. Diese Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  4. Werden dem Auftragnehmer unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt, durch die der Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, so kann er die ihm obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
    Der Auftragnehmer behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer sich weigert, die durch Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eingetretene Gefährdung des Vertragszwecks durch Zug- um Zug-Leistung oder durch Sicherheitsleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.

III. Preise

  1. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Bei Änderungen von Material und sonstigen für das Angebot relevanten Rechengrößen verpflichten sich die Vertragsparteien, über die Preise neu zu verhandeln.
  2. Die angebotenen Preise sind €-Nettopreise und enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und schließen Verpackungs- und Versandkosten sowie Frachten und Versicherung nicht ein.
  3. Kosten für nachträgliche Änderung von Skizzen, Entwürfen, Mustern, Probeandrucken werden nur dann berechnet, wenn die Änderungen vom Auftraggeber veranlaßt und mit seiner Einwilligung vorgenommen werden. Soweit Änderungen vom Auftragnehmer zu vertreten sind, sind diese dem Auftraggeber nicht in Rechnung zu stellen

IV. Gewerbliche Schutzrechte / Kreislaufwirtschaftsgesetz

  1. Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen, wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme und Druckplatten, bleiben auch dann Eigentum des Auftragnehmers, wenn hierfür vom Auftraggeber anteilige Kosten vergütet werden. Vergütet der Auftraggeber die gesamten Kosten, so hat er das Recht, die vorstehend genannten Druckunterlagen herauszuverlangen.
  2. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechtes an von ihn beigestellten Unterlagen. Demgemäß hat er auch den Auftragnehmer bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
  3. Für Muster, Skizzen, Entwürfe u.a., die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt (oder in Auftrag gegeben) werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum und das volle Verfügungsrecht geht nach Bezahlung des Entgeltes auf den Auftraggeber über.
  4. Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte das Zeichen eines Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KWG) im Sinne der Verpackungsverordnung (z.B. “Der Grüne Punkt”) auf, so gilt der Auftraggeber als “in Verkehrbringer” des Zeichens des KWG im Sinne der Verpackungsverordnung und hat somit die Gebühren abzuführen. Verstößt der Auftraggeber gegen Vorschriften des KWG bzw. der Verpackungsverordnung und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle
    in diesem Zusammenhang anfallende Aufwendungen zu ersetzen.

V. Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Posteingangs bei Auftragnehmer der vom Auftraggeber erteilten Druck- und Anfertigungsgenehmigung.
  3. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn der Auftragnehmer die Ware am letzten Tage der vereinbarten Frist abgesandt hat.
  4. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Auftragnehmer an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls ist eine neue Lieferfrist zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.
  5. Bei Ereignissen von höherer Gewalt (wie Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand) werden die Vertragspartner für die Dauer der Störung die vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängern. Dieses gilt auch bei Streik, Aussperrung und unvermeidlichen Betriebsstörungen, sofern dadurch die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich wird. Hierzu gehören auch Hemmnisse, die der Auftragnehmer bei objektiver Betrachtungsweise nicht selber zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- und Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr sowie Brand. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich zu unterrichten.
  6. Falls die Ware nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht geliefert wird, muß der Auftraggeber vor Stornierung des Auftrages dem Auftragnehmer mittels eingeschriebenen Brief eine angemessene Nachfrist setzten. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist gilt der Auftrag als storniert
  7. Bestellungen auf Abruf müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgenommen werden. Die nach Ablauf dieser Frist noch nicht abgenommenen Mengen werden nach Ankündigung geliefert und berechnet.

VI. Verpackung und Versand

  1. Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung und nimmt den Versand mit der gebotenen Sorgfalt vor. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Versatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Versandtermine werden schriftlich vereinbart und sind nach Bestätigung durch den Auftragnehmer
    verbindlich.

VII. Ausführung der Aufträge

  1. Bis zu 20 % Mehr- oder Minderbelieferung behalten wir uns vor.
  2. Handelsübliche sowie geringfügige Abweichungen in Gewicht, Stoff und Farbe der Ware sind kein Grund zur Beanstandung.
  3. Abweichungen in der Beschaffenheit des Papiers bleiben im Rahmen der allgemeinen Geschäftsbedingungen den Papierfabrikanten vorbehalten.
  4. Für die Haltbarkeit der Papier- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden. Wenn Farben als Lichtecht bezeichnet werden, verpflichtet uns das nicht, soweit auch die Papier- und Farbenlieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen.
  5. Technisch bedingte Farbschwankungen, durch die der Gesamteindruck des Bildes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, rechtfertigen keine Beanstandungen.
  6. Muster zeigen nur den ungefähren Ausfall der Ware an.
  7. Für Abweichungen von Mustern haften wir - unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen über die Haltbarkeit der Farben - nur insoweit, als uns ein Fehler des verwendeten Materials vor der Verarbeitung erkennbar waren.
  8. Technisch bedingte Unterschiede zwischen Abzug und endgültiger Ausführung bleiben vorbehalten.
  9. Für Druckfehler stehen wir nicht ein, wenn ein Abzug vom Abnehmer genehmigt ist.
  10. Wir übernehmen keine Garantie hinsichtlich der Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck.

VIII.Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
  2. Werden Rechnungen aus laufenden Lieferungen mit Wechsel reguliert oder mit Schecks bezahlt, bleibt das Eigentum bis zur Einlösung der Papiere beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich gegebenenfalls Sicherungen vor, die dem Wert der zu sichernden Forderungen entsprechen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm hiernach zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, insbesondere sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf der gelieferten Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung auf den Auftragnehmer
    über. Eine etwaige Verarbeitung; Vermischung oder Umbildung gilt als im Auftrag des Auftragnehmers erfolgt, so daß das entsprechende Miteigentum dem Auftragnehmer zusteht.
  4. Außergewöhnliche Verfügungen, wie z. B. Verpflichtungen, Sicherungsübereignungen usw. sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers zulässig. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z. B. Pfändungen durch andere Gläubiger) unverzüglich mitzuteilen.

IX. Mängelansprüche

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet vertragsgemäße Güte und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitbarkeit der Papierverpackungen. Er haftet insbesondere dafür, daß der Leistungsgegenstand die zugesicherten Eigenschaften hat und den Erfordernissen des Gesetzes, des Handelsbrauchs und der üblichen Technik entspricht.
  2. Ein Mangel der gelieferten Ware berechtigt den Auftraggeber, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, die der Auftragnehmer nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder kostenlosen Austausch der vom Auftraggeber ihm zurückgegebenen mangelhaften Ware gegen neue vertragsgemäße Ware vornehmen kann.
  3. Kann der Auftragnehmer Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vornehmen, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen.
  4. Bei der Herstellung von Papierverpackungen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil von 5% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung
    der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In diesen Fällen kann nur Minderung und - sofern die Ware für den Auftraggeber objektiv wertlos ist - Wandlung, nicht aber Schadenersatz verlangt werden. Sogenannte versteckte Mängel können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Lieferung geltend gemacht werden.
  5. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, zu erheben. Dem Auftraggeber steht ein Rücktrittsrecht dann zu, wenn der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommt oder wenn diese nicht zum Erfolg führt.
  6. Bei vollautomatischer Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, diese seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.
  7. Nicht sachgemäße Lagerung durch den Auftraggeber schließt jeden Schadensersatz aus.
  8. Schadensersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Der Ersatz mittelbarer Schäden (z. B. wegen entgangenem Gewinn, Deckungskauf) ist ausgeschlossen.
  9. Einkaufsbedingungen von anderer Seite werden ausgeschlossen.

X. Zahlung

  1. Die Rechnung des Auftragnehmers ist - Lieferung der Ware vorausgesetzt - innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber zu bezahlen.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber nach Mahnung in Verzug. Vorbehaltlich sonstiger Rechte darf der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 2% über den jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen.
  3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Bezahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung oder die Einziehung von Wechsel und Schecks hat der Auftraggeber zu tragen und sofort in bar zu begleichen.
  4. Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen durch Umstände, die auf einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers beruhen und dem Auftragnehmer erst nach Abschluß des Vertrages bekannt werden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen auch im Falle einer Stundung zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel noch nicht eingelöst sein, so hat der Auftragnehmer demnach sofortigen Anspruch auf Barzahlung.

XI. Änderung der Geschäftsgrundlage

  1. Im Falle von Ereignissen, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil einschneidend verändern, mögen sie beim Auftragnehmer oder bei dessen Zulieferungen einwirken, werden die Parteien den Vertrag unter Ausschluß von Ersatzansprüchen im gegenseitigen Einverständnis ganz oder zum Teil den veränderten Umständen anpassen. Bei Nichteinigung ist vor Inanspruchnahme des Rechtsweges zur Schlichtung die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer anzurufen.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist der Sitz des Auftragnehmers.
    Gerichtstand ist Paderborn.
  2. Bei Auslandgeschäften gelten in jedem Falle der deutsche Text und die deutsche Gerichtsbarkeit.

 

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